Statuten des UTC



Satzung des Unterbarmer Tennisclubs e.V., UTC,
Böhler Weg 33 a, 42285 Wuppertal-Barmen.
A) ALLGEMEINES
§ 1
Der Verein führt den Namen Unterbarmer Tennisclub e.V..
§ 2
Der Sitz des Vereins ist Wuppertal. Er wurde am 5. April 1955 unter Nummer 938 in das
Vereinsregister eingetragen.
§ 3
Der Club dient ausschliesslich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck der Förderung und Pflege des Tennissports und anderer Sportarten. Sämtliche Einnahmen des Vereins
sind zur Erreichung dieses Zwecks zu verwenden. Zu anderen Zwecken darf kein Vermögen angesammelt werden. Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, sonstige Zuwendungen, auch nicht eine unverhältnismäßig hohe Vergütung erhalten. Der Club lehnt Bindungen und Bestrebungen wirtschaftlicher, politischer, konfessioneller oder rassistischer
Art ab.
§ 4
Für Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nur mit dem satzungsgemäß zu zahlenden Beitrag.
§ 5
Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1. November bis zum 31. Oktober.
§ 6
Die Verwaltungsangelegenheiten des Vereins werden erledigt durch
1. den Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung,
3. die Rechnungsprüfer,
4. die Jugendversammlung,
5. den Jugendausschuss
B) MITGLIEDSCHAFT
§ 7
Der Club besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern c) Jugendlichen
d) Junioren
e) Ehrenmitgliedern
a) Aktive Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht, die Clubeinrichtung zu nutzen. Sie müssen 18 Jahre alt sein. Sie haben Wahl- und Stimmrecht.
b) Passive Mitglieder dürfen das Clubhaus nutzen und an nichtsportlichen Veranstaltungen teilnehmen. Sie haben Stimm- und Wahlrecht
c) Jugendliche sind aktive Mitglieder unter 18 Jahren. Sie bleiben in der Saison, d.h. vom
1.4. bis 31.10. eines jeden Jahres, in der sie gegebenenfalls das 18. Lebensjahr vollenden, Jugendliche.
d) Junioren sind aktive Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahren, die der Vorstand auf ihren Antrag hin Jugendlichen nach Rechten und Pflichten bis auf die Beitragshöhe gleichgestellt hat.
Jugendliche und Junioren haben Stimm- und Wahlrecht lediglich in der Jugendversammlung e) Ehrenmitglieder sind diejenigen, die von der Mitgliederversammlung dazu gewählt
werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die aktiven Mitglieder, sind jedoch
von der Beitragspflicht befreit.
Die Vorschrift des § 34 BGB bleibt unberührt. Die Übertragung der Mitgliedschaftsrechte, insbesondere des Stimmrechts ist unzulässig.
§ 8
Ein Wechsel von aktiver zu passiver Mitgliedschaft und umgekehrt ist möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes dem Vorstand gegenüber bis zum Ablauf eines Geschäftsjahres mit Wirkung für das nächste Geschäftsjahr und die weitere Zukunft.
§ 9
Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden ohne Rücksicht auf seine Rasse und politische oder religiöse Überzeugung. Der Aufnahmenantrag ist an den Vorstand zu richten. Nach zweiwöchigem Aushang am schwarzen Brett entscheidet der Vorstand endgültig über den Antrag.
Jugendliche sollen nur aufgenommen werden, wenn mindestens ein Elternteil Mitglied ist.
§ 10
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
§ 11
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens drei Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein. Die Beweislast trägt insofern der Austretende.
§ 12
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, nachdem dieser dem betroffenen Mitglied Gelegenheit gegeben hat, sich zu diesem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Er ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes unter Angabe der Gründe bekannt zu machen. Der Beschluss gilt drei Tage nach Aufgabe der Post als zugestellt, sofern das ausgeschlossene Mitglied nicht einen späteren Zugang nachweist. Der Beschluss wird nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang oder im Falle des Einspruchs mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung gültig.
Das betroffene Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang des Vorstandbeschlusses schriftlich Einspruch einlegen. Die Einspruchsschrift ist an den vorstand zu richten. In diesem Fall entscheidet die binnen eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn kein fristgerechter Einspruch erfolgt. Bezüglich der Fristwahrung und der eventuellen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 13
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) Bestimmungen dieser Satzung vorsätzlich missachtet,
b) den Beitrag einschließlich etwaiger Säumniszuschläge nicht bis zum 1. August eines jeden Jahres voll gezahlt hat.
c) grob gegen das Ansehen oder die Interessen des Clubs verstößt,
d) sich inner- oder außerhalb des Vereins unehrenhaft verhält,
e) wiederholt wegen unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens auffällt.
C) MITGLIEDERBEITRAG
§ 14
Die Beiträge werden unterschieden nach a) Jahresbeitrag
b) Umlage
c) Gastgebühr
Sie werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ohne solche Festsetzungen gelten die bisherigen Beitragshöhen.
a) Der Jahresbeitrag wird nach Art der Mitgliedschaft gestaffelt
b) Die Umlage ist eine jeweils einmalige Zusatzzahlung, die bei Bedarf von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
c) Der Vorstand kann für je eine Saison Gästen die Benutzung der Sportanlagen gegen eine der Höhe nach von der Mitgliederversammlung festgesetzte Gastgebühr gestatten.
Für einzelne Tage darf jedes Mitglied einzelne Gäste mitbringen. Ein Entgelt wird nicht verlangt, aber auf freiwilliger Basis erwartet. Gäste sind an die Spielordnung gebunden
§ 15
Jahresbeitrag, Umlagen und Gastgebühren sind bis zum 1. Februar des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Tritt ein Mitglied später in den Club ein, sind die Beträge sofort fällig.
Bei nicht rechtzeitiger, vollständiger Zahlung ist das Mitglied zur Zahlung eines Säumniszuschlages verpflichtet, ohne dass es eines besonderen Beschlusses hierzu bedürfte. Der Zuschlag beträgt 10 % des vollen Jahresbeitrages. Teilzahlungen werden zuerst auf den Jahresbeitrag und schließlich auf etwaige Umlagen angerechnet. Bei Ehepaaren wird der 10 %-ige Zuschlag auf den für sie gemeinsam festgesetzten Beitrag erhoben.
§ 16
Die Beiträge können vom Vorstand ermäßigt oder gestundet werden. Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder kann die Mitgliederversammlung diese Maßnahme aufheben, jedoch nur für das laufende Geschäftsjahr und ohne dass das betroffene Mitglied deshalb beitragsrückständig im Sinne von § 15 würde. Dessen Regelung tritt vielmehr erst drei Monate nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung ein.
D) DER VORSTAND
§ 17
Der Vorstand des Clubs wird durch die Mitgliederversammlung bestellt. Seine Bestellung erfolgt für die Dauer des laufenden und des darauf folgenden Geschäftsjahres, soweit die Frist nicht bei der Bestellung ausdrücklich kürzer gehalten ist. Die Wahl eines jeden Vorstandsmitgliedes wird wirksam, wenn das gewählte Mitglied sie nach Abstimmung annimmt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Bestellung jeden Vorstandsmitgliedes kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Jedes Vorstandsmitglied kann von seinem Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zurücktreten. Er scheidet aber aus dem Vorstand erst aus, wenn ein Nachfolger bestellt ist, spätestens aber zwei Monate nach Zugang der Erklärung. In diesem Fall ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Mitgliedes einzuberufen.
Jeder Vorstand führt die Geschäfte auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des
Vorstandes kommissarisch weiter.
§ 18
Der beratende Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
1. dem 1. Vorsitzenden }zugleich geschäftsführender Vorstand
2. dem 2. Vorsitzenden } zugleich geschäftsführender Vorstand
3. dem Schatzmeister
4. dem Sportwart
5. dem Jugendwart
§ 19
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Geschäftsführender Vorstand ( im Sinne des § 26 BGB ) sind, jeweils mit Alleinvertretungsmacht, der 1. und der 2. Vorsitzende. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur bei Behinderung des 1. tätig werden.
§ 20
Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB folgendermaßen beschränkt:
Der Vorstand kann Verbindlichkeiten in Höhe von
a) bis zum 10-fachen des Jahresmitgliedsbeitrages eines aktiven Mitglieds selbstständig,
b) bis zum 50-fachen des Jahresmitgliedsbeitrages eines aktiven Mitgliedes mit Einwilligung des beratenden Vorstandes nach § 18,
c) über diesen Betrag mit Einwilligung der Mitgliederversammlung
eingehen.
Grundstücksbelastungen sind nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig. Insgesamt darf der Vorstand im Innenverhältnis den Haushaltsvorschlag nur um 15 % überschreiten.
§ 21
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 22
Die Sitzungen des beratenden Vorstandes werden vom Vorsitzenden durch Bekanntgabe an alle Vorstandsmitglieder, jeweils mindestens eine Woche vorher, einberufen. Im Fall der §§
12, 20b, muss die Einladung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die
Zustellung der Einladung gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt.
Auf Antrag mindestens dreier Mitglieder des beratenden Vorstandes muss eine Sitzung einberufen werden.
§ 23
Der beratende Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag.
Im Fall der §§ 12, 20b, entscheidet der beratende Vorstand mit 2/3 Mehrheit. In diesem Fall ist der Vorstand nur beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind oder eine Wiederholungssitzung wegen nicht genügend erschienener Mitglieder binnen vier Wochen stattfindet. Die Einladung hierzu muss schriftlich eine Woche vorher den Vorstandsmitgliedern zugegangen sein.
§ 24
Der beratende Vorstand ist ermächtigt, verbindliche Ordnungen für die Benutzung der Clubeinrichtungen und die Durchführung des Sportbetriebes zu erlassen. Sie werden mit Aushang am schwarzen Brett wirksam. Sie können von der Mitgliederversammlung geändert werden.
E) DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 25
Die Mitglieder des Clubs treten zusammen:
a) zur Jahreshauptversammlung
b) zu sonstigen Mitgliederversammlungen
a) Die Jahreshauptversammlung ist baldmöglichst, spätestens drei Monate nach Schluss des
Geschäftsjahres einzuberufen.
b) Sonstige Versammlungen sind bei Bedarf einzuberufen.
§ 26
Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei der Neuwahl des Vorsitzenden führt das dem Club am längsten angehörende, anwesende Mitglied die Abstimmung.
§ 27
Der Vorsitzende hat zu den Mitgliederversammlungen einzuladen, wenn diese Satzung es vorschreibt, wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen oder wenn der beratende vorstand es für erforderlich hält.
Die Einladung muss den Mitgliedern, bei Ehepaaren, die einen gemeinsamen Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben, genügt eine Einladung, unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor der Versammlung zugehen. Sie gilt drei Tage nach Aufgabe bei der Post als zugegangen.
Sollen die Satzungen oder der Vereinszweck geändert werden, sind der Einladungen die
Änderungsvorschläge beizufügen.
§ 28
Die Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung umfasst mindestens folgende Punkte:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes, mindestens des vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Sportwarts, für das vergangene Geschäftsjahr.
b) Vorlage des Haushaltsvorschlages für das laufende Geschäftsjahr. c) Bericht der Kassenprüfer.
d) Wahl der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und die Aufgabe
haben, die Kassengeschäfte laufend zu überprüfen. e) Festsetzung der Höhe der Beiträge.
f) Entlastung der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann auch insgesamt entlastet werden,
wenn nicht mindestens fünf anwesende Mitglieder widersprechen. g) Neuwahl der Vorstandsmitglieder
h) Vorschlag für die Wahl des Jugendausschussvorsitzenden durch die
Jugendversammlung.
Außerordentliche Tagesordnungspunkte sind Gegenstand einer Mitgliederversammlung, wenn mindestens 20 Mitglieder dies 10 Tage vorher schriftlich beim Vorstand beantragen. Sie sind den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.
§ 29
Grundsätzlich ist jede Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins, die Änderung seines Zweckes oder seiner Satzung können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, hat der vorsitzende auf einen Termin binnen vier Wochen eine Wiederholungsversammlung einzuberufen. Für sie gilt Abs. 1.
§ 30
Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der erschienen Mitglieder.
Eine 4/5-Mehrheit ist erforderlich für die Beschlüsse über a) die Auflösung des Vereins,
b) die Änderung des Vereinszwecks.
Eine 2/3-Mehrheit ist erforderlich für die Beschlüsse über c) den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes,
d) die Änderung der Satzung,
e) die Aufhebung des Ausschlussbeschusses des Vorstandes auf den Einspruch des betroffenen Mitglieds.
§ 31
Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handaufheben. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen. In diesem Fall ist auf einem zusammenzufaltenden Zettel ja oder nein zu schreiben. Ein leerer Zettel gilt als Stimmenthaltung.
§ 32
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden bestimmt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Abschriften sind den Mitgliedern binnen vier Wochen zuzusenden. Das Protokoll ist jeweils zu Beginn der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und muss genehmigt werden. Auf die Verlesung kann durch Beschluss der Versammlung verzichtet werden.
§ 33
Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse nur über Tagesordnungspunkte fassen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse gebunden und hat sie auszuführen.
F) JUGENDARBEIT
§ 34
Die Jugendlichen und Junioren bilden die Jugendversammlung. Für sie gelten die
Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 35
Die laufenden Interessen der Jugend werden vom Jugendausschuss wahrgenommen. Er besteht aus
a) dem Ausschussvorsitzenden, einem volljährigen Clubmitglied, b) seinem Stellvertreter, ebenfalls volljährig,
c) und d) zwei Jugendlichen, möglichst einem Jungen und einem Mädchen.
§ 36
Der Jugendausschuss wird von der Jugendversammlung gewählt. Im übrigen gelten für ihn die Vorschriften über den Vorstand entsprechend.
G) SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 37
Der Club schließt seinen Mitgliedern gegenüber jede Haftung für Sach- und
Personenschäden, sowie für abhanden gekommene Gegenstände aus.
§ 38
Diese Satzung ist am schwarzen Brett auszuhängen. Jedes Mitglied verpflichtet sich zu ihrer
Anerkennung.
§ 39
Bei Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen, das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibt, unter der Bedingung, dass das zuständige Finanzamt zustimmt, der Stadt Wuppertal zur ausschließlichen Verwendung gem. § 3 dieser Satzung übertragen.
§ 40
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches, insbesondere im Falle der Liquidation.
§ 41
Diese Satzung tritt am 16. April 1974 in Kraft.
Satzung in der Fassung gem. Eintragung in das Vereinsregister am 15-05-2006.
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.12.2005.
(Weber)
1.Vorsitzender
(Busche) (Mardey)
2. Vorsitzender Schriftführer